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Pressemitteilungen

Aktueller Rechtsfall

Gericht gibt grünes Licht für satte Nachhonorierung

13.10.2016

Auch für freie Journalisten zahlt es sich aus, wenn sie ihr Recht einzufordern: Das Oberlandesgericht Hamm sprach kürzlich einem Fotojournalisten einen Betrag von rund 107.000 Euro inklusive Zinsen zu (OLG Hamm, U. v. 11.02.2016, Az 4 U 40/15). Der Kläger lieferte einer Tageszeitung seit dem Jahr 2000 regelmäßig Fotos. Schwerpunkt war dabei die Sportberichterstattung. Der Verlag zahlte pro Bild 10 Euro - unabhängig von Auflage und Größe der Veröffentlichung. Im Jahr 2010 wurden 1329 Aufnahmen des Klägers veröffentlicht, im Jahr 2011 waren es 1277 und im Folgejahr 891. Der Fotojournalist machte geltend, dass das gezahlte Honorar nicht angemessen im Sinne der Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gewesen sei. Er forderte gemäß Paragraf 32 UrhG eine Nachhonorierung. Hinsichtlich der Höhe stützte sich der Fotograf auf die Bildhonorare der gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen (GVR). Der Verlag hingegen vertrat unter anderem die Auffassung, dass die GVR nicht herangezogen werden könnten. Sie seien hinsichtlich der dort enthaltenen Bildhonorare erst 2013 in Kraft getreten. Darüber hinaus könne der Kläger auch keinen direkten Zahlungsanspruch geltend machen, sondern allenfalls eine Vertragsergänzung. Dieser Argumentation folgte das OLG nicht und wies die Berufung des Verlages im Wesentlichen zurück - und zwar mit einer aus Urhebersicht erfreulichen Begründung: Das OLG unterstrich zunächst den urheberrechtlichen Leitgedanken, wonach der Urheber angemessen an sämtlichen Erträgen zu beteiligen ist, die sich aus der Nutzung seiner Werke ergeben. Der Kläger muss sich, so das OLG, auch nicht darauf beschränken, nur die Vertragsergänzung zu verlangen. Dies hätte zur Folge, den konkreten Zahlungsanspruch eventuell in einem zweiten Verfahren geltend machen zu müssen. Auch wenn die GVR bezogen auf die Bildhonorare erst 2013 in Kraft getreten sind, hat sich das OLG bei der Ermittlung des angemessenen Honorars an den GVR-Sätzen orientiert. Es folgt damit anderen gerichtlichen Entscheidungen. Stefan Endter, Nordspitze 4/16
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