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Aktueller Rechtsfall

Gericht gibt ARD und ZDF gegen Bild TV Recht

07.07.2022

Bild beherrscht die Schlagzeilen. Bild verstößt immer wieder gegen den Pressekodex. Und auch in Sachen Urheberrecht gibt Bild Anlass zur Klage. Jüngst haben ARD und ZDF gegen den Bild-Ableger Bild TV vor den Landgerichten in Köln und Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt.

Was war passiert? Bild TV hatte – wie andere Medien auch – ausführlich über die Bundestagswahl am 26. September 2021 berichtet. Im Rahmen dieser Berichterstattung hatte Bild TV die Prognosen, Hochrechnungen und längere Auszüge aus der von ZDF und ARD veranstalteten Berliner Runde live übernommen. Zeitversetzt strahlte Bild TV auch ein kurzes Interview mit dem damaligen CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak aus. Das Einverständnis der beiden öffentlich-rechtlichen Sender hatten weder Bild TV noch der Springer Konzern eingeholt.

Im Urheberrecht gilt der Grundsatz: Keine Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Berechtigten. Genau darauf haben sich ARD und ZDF berufen. Die Springer-Rechtsvertreter hingegen waren der Auffassung, dass ausnahmsweise eine Zustimmung nicht notwendig gewesen sei. Das Urheberrechtsgesetz lasse die erlaubnisfreie Nutzung von Zitaten zu (§ 51 Urheberrechtsgesetz - UrhG) und gestatte auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG). Nur bezogen auf die zeitversetzte Nutzung des Ziemiak-Interviews folgten die beiden Landgerichte der Springer-Argumentation (zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse). Im Übrigen gaben beide Gerichte im Eilverfahren dem Unterlassungsbegehren von ARD und ZDF statt. Aus gerichtlicher Sicht durften weder die Prognosen und Hochrechnungen noch die Auszüge aus der Berliner Runde
im genannten Umfang live übernommen werden. Bild TV habe das Leistungsschutzrecht der öffentlich-rechtlichen Sender gem. § 87 UrhG verletzt. Die Übernahme sei auch nicht durch die §§ 50 und 51 UrhG gerechtfertigt. Siehe dazu: Zitiervorschlag: LG Berlin Urt. v. 9.12.2021 – 16 O 297/21. 

Stefan Endter

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