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Pressemitteilungen und News

Aktueller Rechtsfall I

NDR muss Freien weiterbeschäftigen

31.03.2022

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat der Klage eines freien Mitarbeiters gegen den NDR auf Weiterbeschäftigung im Wesentlichen stattgegeben:

Der Kläger war mehr als 15 Jahre lang auf der Basis von Rahmenverträgen vor allem als Autor/Reporter und Realisator für den NDR tätig. Sein letzter Rahmenvertrag endete 2018. Der DJV erhob für ihn Klage auf Feststellung, dass seine Beschäftigung nicht mit dem letzten Rahmenvertrag endete, sondern darüber hinaus fortbesteht. Nachdem das Arbeitsgericht Hamburg die Klage als unbegründet abgewiesen hatte, ging die Sache zum LAG. Das LAG ent- schied, dass die Beschäftigung des Freien über 2018 hinaus fortbesteht. Der Grund: Er genießt den besonderen Bestands

schutz für langjährige und ältere Freie im NDR nach Ziffer IV. 6 Absatz 3 des Tarifver- trages für befristete Programmmitarbeit. Zwar ist die Regelung seit 2010 ausgesetzt. Das gilt aufgrund einer tarifvertraglichen Ergänzungsregelung jedoch nicht für Freie, denen in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben – zu dieser Gruppe gehört der Kläger.

Der NDR hatte gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Nach einem Hinweis des BAG, dass man die Revision wegen Unzulässigkeit zurückweisen wolle, hat der NDR die Revision zurückgenommen. Das Urteil des LAG Hamburg ist damit rechtskräftig. In der Folge wird der NDR rückwirkend Zahlungen zu leisten und zu entscheiden haben, ob er dem Kläger künftig Aufträge im Umfang der bisherigen Beschäftigung erteilt oder das Honorar ohne entsprechende Beauftragung fortzahlt.

Wir empfehlen Freien im NDR, die unter die Ergänzungsregelung fallen könnten und deren Rahmenvertrag/Beschäftigung im NDR demnächst enden soll, einen Anspruch auf weitere Beschäftigung vom DJV prüfen zu lassen.

Zum Urteil: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210007482

(Anja Westheuser)

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